Damit man einen Vertrag machen darf, muss man dazu in der Lage sein. Das heißt Geschäftsfähigkeit. Man muss in der Lage sein sich selbst rechtlich zu verpflichten. Im Gesetz steht, wer geschäftsfähig ist.
Grundsätzlich haben alle (erwachsenen) Personen die Geschäftsfähigkeit. Sie ist eingeschränkt, wenn man noch nicht erwachsen ist. Je nach Alter ist sie verschieden stark eingeschränkt.
Die Geschäftsfähigkeit kann auch wegen dem Geisteszustand eingeschränkt sein.
Wenn man nicht geschäftsfähig ist, braucht man einen gesetzlichen Vertreter oder eine gesetzliche Vertreterin. Die können stellvertretend Verträge machen.
Bei Kindern sind das meistens die Eltern. Bei Menschen mit fehlendem Geisteszustand sind das oft Angehörige oder ein Sachwalter oder eine Sachwalterin.
Alter:
Kinder bis 7 Jahre dürfen keine Verträge abschließen. Sie dürfen nicht einmal ein Geschenk annehmen. Das ist nämlich auch ein Vertrag.
Es gibt eine Ausnahme. Wenn es um kleine Angelegenheiten im Alltag geht, dürfen Kinder auch einen Vertrag machen. Vom Taschengeld darf sich ein 6-jähriges Kind zum Beispiel ein Eis kaufen. Wenn die Oma aber dem 5-jährigen Kind ein Haus schenken will, geht das nicht.
Wenn ein Vater seine Tochter zum einkaufen schickt, dann ist das was anderes. Das geht, weil der Vertrag mit dem Vater und dem Verkäufer oder der Verkäuferin gemacht wird. Das Kind vermittelt nur zwischen ihnen, weil es für den Vater einkauft.
Kinder zwischen 7 und 14 Jahren heißen „unmündige Minderjährige“. Sie sind beschränkt geschäftsfähig. Sie dürfen mehr als unter 7-jährige.
Sie dürfen Versprechen annehmen. Das Versprechen muss aber nur zu ihrem Vorteil sein.
Sie können auch eine Schuld, die sie haben, selber abbezahlen.
Wenn sie einen Vertrag machen wollen, dann ist er nicht sofort unwirksam. Die Eltern können später zustimmen, damit er wirksam wird. Das hat den Vorteil, dass sich die andere Person im Vertrag an ihr Versprechen vom Anfang halten muss. Dann gibt es einen Vertrag mit dem oder der unmündigen Minderjährigen.
Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren heißen „mündige Minderjährige“. Ihre Geschäftsfähigkeit geht noch weiter. Wenn sie selbst Geld verdienen, dürfen sie es selber verwenden. Sie dürfen selber entscheiden, was sie mit dem Geld machen.
Wenn sie eine Sache geschenkt bekommen haben, dann dürfen sie darüber auch selber entscheiden.
Es gibt eine Ausnahme: sie dürfen sich damit nicht selber schaden. Es muss genug Geld für das tägliche Leben überbleiben.
Ab 18 ist man voll geschäftsfähig.
Geisteszustand
Wenn man nicht im Besitz seiner geistigen Kräfte ist, dann kann man selber keinen Vertrag machen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn man eine psychische Krankheit hat und sich nicht gut selbst um sein Geld kümmern kann. Es kann aber auch sein, wenn man zu betrunken ist. Dann kann man sich auch nicht gut um sein Geld kümmern. Man hat dann nicht die richtige Urteilsfähigkeit. Man ist nicht geschäftsfähig.
Das Gesetz sagt, dass nicht voll geschäftsfähige Menschen einen Sachwalter oder eine Sachwalterin brauchen. Statt einem Sachwalter oder einer Sachwalterin können sie auch von einer anderen Person vertreten werden.
Es gibt 3 Möglichkeiten:
Meistens machen nahe Angehörige die gesetzliche Vertretung. Das sind die Eltern, die volljährigen Kinder, Ehegatten oder Lebensgefährtinnen. Sie machen im täglichen Leben die Verträge für die Person, die sie vertreten.
Manchmal sorgen Menschen schon vorher vor. Das machen sie für den Fall, dass sie einmal die Geschäftsfähigkeit verlieren. Sie machen eine Vorsorgevollmacht. Bei der Vorsorgevollmacht bestimmt man schon vorher, wer einen später vertreten soll. Man kann bestimmen, für welche Aufgaben die Person vertreten darf. Wichtig ist, dass man beim Machen der Vorsorgevollmacht die volle Geschäftsfähigkeit hat.
Die dritte Möglichkeit ist ein Sachwalter oder eine Sachwalterin. Sie werden vom Gericht bestellt. Sie braucht man nur, wenn es keine nahen Angehörigen oder eine Vorsorgevollmacht gibt.
Ein Sachwalter oder eine Sachwalterin kann verschiedene Aufgaben haben.
Es kann einen Sachwalter oder Sachwalterin für einen bestimmten Vertrag geben.
Es kann sie aber auch für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten geben. Das ist zum Beispiel, wenn der Sachwalter oder die Sachwalterin das Geld von der vertretenen Person verwaltet.
Es kann einen Sachwalter oder eine Sachwalterin auch für alle Angelegenheiten geben. Dann macht er oder sie zum Beispiel auch medizinische Entscheidungen für die betroffene Person.
Wenn es einen Sachwalter oder eine Sachwalterin gibt, dann darf die betroffene Person trotzdem einige Sachen selber entscheiden. Sie darf das gleiche, was unmündige Minderjährige machen. Das heißt, sie darf dasselbe wie 7 bis 14-jährige.
Sie darf kleine Alltagsgeschäfte machen. Sie darf Versprechen annehmen, wenn sie nur einen Vorteil haben. Sie darf eine Schuld abbezahlen. Wenn sie versucht einen Vertrag zu machen, kann der von dem gesetzlichen Vertreter oder Vertreterin später genehmigt werden. Das hat den Vorteil, dass sich die andere Person im Vertrag an ihr Versprechen halten muss.
Es können nicht nur Menschen Verträge abschließen. „Juristische Personen“ können auch die Geschäftsfähigkeit haben. Ein Unternehmen kann zum Beispiel eine juristische Person sein. Ein Verein kann auch eine juristische Person sein, die Verträge macht. Ein Mensch handelt dann im Namen des Vereins. Nicht der Mensch wird in dem Vertrag verpflichtet, sondern die juristische Person, also der Verein selbst. Eine Gemeinde oder eine politische Partei können auch einen Vertrag abschließen.
Damit man einen Vertrag machen darf, muss man dazu in der Lage sein.
Das heißt Geschäftsfähigkeit.
Man muss in der Lage sein sich selbst rechtlich zu verpflichten. Im Gesetz steht, wer geschäftsfähig ist.
Grundsätzlich haben alle (erwachsenen) Personen die Geschäftsfähigkeit.
Sie ist eingeschränkt, wenn man noch nicht erwachsen ist.
Je nach Alter ist sie verschieden stark eingeschränkt.
Die Geschäftsfähigkeit kann auch wegen dem Geisteszustand eingeschränkt sein.
Wenn man nicht geschäftsfähig ist, braucht man einen gesetzlichen Vertreter oder eine gesetzliche Vertreterin.
Die können stellvertretend Verträge machen.
Bei Kindern sind das meistens die Eltern.
Bei Menschen mit fehlendem Geisteszustand sind das oft Angehörige oder ein Sachwalter oder eine Sachwalterin.
Alter:
Kinder bis 7 Jahre dürfen keine Verträge abschließen.
Sie dürfen nicht einmal ein Geschenk annehmen.
Das ist nämlich auch ein Vertrag.
Es gibt eine Ausnahme.
Wenn es um kleine Angelegenheiten im Alltag geht, dürfen Kinder auch einen Vertrag machen.
Vom Taschengeld darf sich ein 6-jähriges Kind zum Beispiel ein Eis kaufen.
Wenn die Oma aber dem 5-jährigen Kind ein Haus schenken will, geht das nicht.
Wenn ein Vater seine Tochter zum einkaufen schickt, dann ist das was anderes.
Das geht, weil der Vertrag mit dem Vater und dem Verkäufer oder der Verkäuferin gemacht wird.
Das Kind vermittelt nur zwischen ihnen, weil es für den Vater einkauft.
Kinder zwischen 7 und 14 Jahren heißen „unmündige Minderjährige“.
Sie sind beschränkt geschäftsfähig. Sie dürfen mehr als unter 7-jährige.
Sie dürfen Versprechen annehmen.
Das Versprechen muss aber nur zu ihrem Vorteil sein.
Sie können auch eine Schuld, die sie haben, selber abbezahlen.
Wenn sie einen Vertrag machen wollen, dann ist er nicht sofort unwirksam.
Die Eltern können später zustimmen, damit er wirksam wird.
Das hat den Vorteil, dass sich die andere Person im Vertrag an ihr Versprechen vom Anfang halten muss.
Dann gibt es einen Vertrag mit dem oder der unmündigen Minderjährigen.
Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren heißen „mündige Minderjährige“.
Ihre Geschäftsfähigkeit geht noch weiter.
Wenn sie selbst Geld verdienen, dürfen sie es selber verwenden.
Sie dürfen selber entscheiden, was sie mit dem Geld machen.
Wenn sie eine Sache geschenkt bekommen haben, dann dürfen sie darüber auch selber entscheiden.
Es gibt eine Ausnahme: sie dürfen sich damit nicht selber schaden. Es muss genug Geld für das tägliche Leben überbleiben.
Ab 18 ist man voll geschäftsfähig.
Geisteszustand
Wenn man nicht im Besitz seiner geistigen Kräfte ist, dann kann man selber keinen Vertrag machen.
Das ist zum Beispiel der Fall, wenn man eine psychische Krankheit hat und sich nicht gut selbst um sein Geld kümmern kann.
Es kann aber auch sein, wenn man zu betrunken ist.
Dann kann man sich auch nicht gut um sein Geld kümmern.
Man hat dann nicht die richtige Urteilsfähigkeit.
Man ist nicht geschäftsfähig.
Das Gesetz sagt, dass nicht voll geschäftsfähige Menschen einen Sachwalter oder eine Sachwalterin brauchen.
Statt einem Sachwalter oder einer Sachwalterin können sie auch von einer anderen Person vertreten werden.
Es gibt 3 Möglichkeiten:
Meistens machen nahe Angehörige die gesetzliche Vertretung.
Das sind die Eltern, die volljährigen Kinder, Ehegatten oder Lebensgefährtinnen.
Sie machen im täglichen Leben die Verträge für die Person, die sie vertreten.
Manchmal sorgen Menschen schon vorher vor.
Das machen sie für den Fall, dass sie einmal die Geschäftsfähigkeit verlieren.
Sie machen eine Vorsorgevollmacht.
Bei der Vorsorgevollmacht bestimmt man schon vorher, wer einen später vertreten soll.
Man kann bestimmen, für welche Aufgaben die Person vertreten darf.
Wichtig ist, dass man beim Machen der Vorsorgevollmacht die volle Geschäftsfähigkeit hat.
Die dritte Möglichkeit ist ein Sachwalter oder eine Sachwalterin.
Sie werden vom Gericht bestellt.
Sie braucht man nur, wenn es keine nahen Angehörigen oder eine Vorsorgevollmacht gibt.
Ein Sachwalter oder eine Sachwalterin kann verschiedene Aufgaben haben.
Es kann einen Sachwalter oder Sachwalterin für einen bestimmten Vertrag geben.
Es kann sie aber auch für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten geben.
Das ist zum Beispiel, wenn der Sachwalter oder die Sachwalterin das Geld von der vertretenen Person verwaltet.
Es kann einen Sachwalter oder eine Sachwalterin auch für alle Angelegenheiten geben.
Dann macht er oder sie zum Beispiel auch medizinische Entscheidungen für die betroffene Person.
Wenn es einen Sachwalter oder eine Sachwalterin gibt, dann darf die betroffene Person trotzdem einige Sachen selber entscheiden.
Sie darf das gleiche, was unmündige Minderjährige machen.
Das heißt, sie darf dasselbe wie 7 bis 14-jährige.
Sie darf kleine Alltagsgeschäfte machen.
Sie darf Versprechen annehmen, wenn sie nur einen Vorteil haben.
Sie darf eine Schuld abbezahlen.
Wenn sie versucht einen Vertrag zu machen, kann der von dem gesetzlichen Vertreter oder Vertreterin später genehmigt werden.
Das hat den Vorteil, dass sich die andere Person im Vertrag an ihr Versprechen halten muss.
Es können nicht nur Menschen Verträge abschließen. „Juristische Personen“ können auch die Geschäftsfähigkeit haben.
Ein Unternehmen kann zum Beispiel eine juristische Person sein.
Ein Verein kann auch eine juristische Person sein, die Verträge macht.
Ein Mensch handelt dann im Namen des Vereins.
Nicht der Mensch wird in dem Vertrag verpflichtet, sondern die juristische Person, also der Verein selbst.
Eine Gemeinde oder eine politische Partei können auch einen Vertrag abschließen.