Wenn eine Sache, die man gekauft hat nicht mehr richtig funktioniert oder kaputt geht, hat man das Recht auf Gewährleistung.
Gewährleistung wird von vielen Menschen mit Garantie verwechselt.
Das ist sehr ähnlich.
Aber es ist nicht dasselbe.
Gewährleistung steht im Gesetz.
Man hat automatisch Gewährleistung, wenn man etwas kauft.
Eine Garantie hat man nur, wenn der Hersteller oder die Herstellerin freiwillig zustimmt oder die Garantie freiwillig anbietet.
Wenn es in einem Geschäft also keine Garantie gibt, hat man immer noch die Gewährleistung vom Gesetz.
Gewährleistung heißt, dass der Verkäufer oder die Verkäuferin für einen Mangel an dem Produkt haften muss.
Was ist ein Mangel?
Ein Produkt hat einen Mangel, wenn es die vereinbarten Eigenschaften nicht besitzt.
Wenn man nichts genaues vereinbart hat, dann schaut man auf die normalen und gewöhnlichen Eigenschaften.
Eine Teetasse, die nicht dicht ist, hat einen Mangel, auch wenn ich vorher nicht extra gesagt habe: ich möchte eine dichte Teetasse.
Das wird gewöhnlich vorausgesetzt.
Es ist egal, ob der Verkäufer oder die Verkäuferin am Mangel Schuld ist oder nicht.
Er oder sie muss ihn nicht einmal kennen.
Der Mangel muss aber schon beim Kaufen da sein.
Wenn man den Mangel in den ersten 6 Monaten bemerkt, vermutet man, dass er schon beim Kaufen da war.
Es kann aber auch sein, dass der Käufer oder die Käuferin das Produkt kaputt gemacht hat.
Das muss in den ersten 6 Monaten der Verkäufer oder die Verkäuferin beweisen.
Nach den 6 Monaten ist es genau umgekehrt.
Wenn man den Mangel erst nach 6 Monaten bemerkt, muss man selber beweisen, dass er schon beim Kaufen da war.
Das ist meistens recht schwer.
Die Gewährleistung geht bei den meisten Sachen 2 Jahre.
Bei sogenannten „unbeweglichen Sachen“ gilt die Frist für 3 Jahre.
Eine unbewegliche Sache ist zum Beispiel ein Haus.
Tiere sind auch eine Ausnahme.
Wenn ein gekauftes Tier krank wird, gibt es Gewährleistung nur in den ersten 6 Wochen.
Wenn man Gewährleistung geltend machen kann, muss der Verkäufer oder die Verkäuferin die Sache reparieren.
Er oder sie kann sie aber auch gegen ein anderes, neues Stück austauschen.
Normalerweise darf sich der Käufer oder die Käuferin aussuchen, was er oder sie lieber hat.
Wenn das Reparieren viel schneller und einfacher geht, dann darf man nicht den Austausch wählen.
Wenn das Reparieren und das Austauschen zu schwierig oder sogar unmöglich ist, kann man den Vertrag ganz aufheben.
Das heißt man bekommt das Geld wieder.
Man muss die kaputte Sache auch zurückgeben.
Wenn der Mangel aber nicht so schlimm ist, darf man nur eine Preisminderung verlangen.
Das heißt man behält das mangelhafte Produkt und bekommt einen Teil vom Geld wieder.