Wahljahr 2013: Teilnahme von Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung an Wahlen
Presseaussendung vom 28.
Februar 2013: Lebenshilfe fordert Unterstützung für Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung bei der Stimmabgabe
Wien (OTS) „Im Gegensatz zu Deutschland ist in Österreich das Wahlrecht für alle ein Freiheitsrecht.
Niemand darf daher von Wahlen ausgeschlossen werden.
Im Sinne des Gesetzes und der UN-Behindertenrechtskonvention muss sogar jede erdenkliche Unterstützung gewährleistet werden“, erklärt Lebenshilfe-Generalsekretär Albert Brandstätter.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss die Stimmabgabe durch die wahlberechtigte Person persönlich und geheim erfolgen.
Personen mit Beeinträchtigungen benötigen oft eine Unterstützung, auch in der Wahlzelle.
Für Menschen mit Körper- und Sinnesbeeinträchtigungen gibt es dazu eine besondere Regelung: Sie dürfen sich bei der Stimmabgabe von einer Person unterstützen lassen, wenn ihnen das Ausfüllen des Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht möglich ist.
Von wem sie dabei unterstützt werden, können sie selbst bestimmen.
Im Zweifel kann jedoch die Wahlbehörde Einspruch erheben.
Ob diese Bestimmung auch für Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung gilt, ist unklar.
Albert Brandstätter dazu: „Es liegt im Ermessen der jeweiligen Wahlbehörde, ob sie Menschen mit Lernschwierigkeiten eine Unterstützung bei der Stimmabgabe einräumt.
Wir können nur hoffen, dass die Entscheidung stets im Interesse der Menschen mit Beeinträchtigungen ausfällt.
Die jeweiligen Wahlordnungen auf Bundes- und Landeseben müssen daher rasch entsprechend der UN-Behindertenrechtskonvention angepasst werden.“
Die Lebenshilfe Österreich hat das Innenministerium um eine Aufklärung des Sachverhalts gebeten.
Das Recht auf Teilnahme an Wahlen und auf Unterstützung durch eine Person seiner Wahl ist in Artikel 29 der UN-Behindertenrechtskonvention ausdrücklich verankert.
Seit dem Jahr 1988 dürfen Menschen mit Beeinträchtigungen auch dann zur Wahl gehen, wenn für sie ein Sachwalter bestellt ist.
Für sie gilt das Wahlrecht im vollen Umfang.